Peakboard GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Peakboard GmbH („Peakboard“) beziehen sich auf Vereinbarungen zwischen Peakboard und Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts – Geschäftskunden – („Kunden“, zusammen die „Parteien“) über von Peakboard entwickelte Software („Software“) und Hardware („Hardware“) und regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich dieser Vereinbarungen abschließend. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen. Peakboard wird keine Verträge nach diesen AGB mit Verbrauchern im Sinne von § 14 BGB abschließen.
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten gegenüber Kunden somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der Einbeziehung von AGB eines Kunden, die unseren AGB widersprechen, wird schon jetzt widersprochen.
- Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Bestellung des Kunden muss schriftlich erfolgen. Entweder durch die Unterzeichnung eines von Peakboard ausgestellten Angebots oder mindestens textlich durch eine E-Mail mit allen relevanten Daten zur Abwicklung der Bestellung durch Peakboard.
- Die Bestellung des Kunden stellt dabei ein Angebot an Peakboard zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Peakboard bestätigt den Erhalt des Angebots schriftlich; dies stellt aber noch keine Annahme des Angebots durch Peakboard dar. Ein Vertrag kommt durch die Bestätigung noch nicht zustande.
- Der Kunde hat die Bestätigung unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen und eventuelle Abweichungen von der Bestellung unverzüglich mitzuteilen, da ansonsten der Inhalt der Auftragsbestätigung als vertragsbestimmend angesehen wird.
- Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn Peakboard ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt oder Peakboard die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an den Kunden versendet.
§ 3 Preise
Alle Preise verstehen sich rein netto. Versandkosten innerhalb Deutschlands sind inklusive; bei Lieferungen außerhalb Deutschlands behält sich Peakboard eine Berechnung der Versandkosten vor. Peakboard behält sich vor, die zum Vertragsabschluss gültigen Listenpreise jederzeit während der Vertragslaufzeit ändern zu können. Eine Änderung des Listenpreises ist ab vier Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung für beide Parteien gültig.
§ 4 Zahlung
- Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung. Rechnungen sind 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb dieses Zeitraums auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto zu überweisen. Die Rechnung gilt zwei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
- Ist die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums nicht eingegangen, ist Peakboard unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
§ 5 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
- Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunde nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist und von Peakboard unbestritten sind.
- Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Lieferung
- Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware an die vom Kunden angegebene Adresse.
- Peakboard ist zu einer Lieferung nicht verpflichtet, wenn diese durch höhere Gewalt unmöglich ist oder wird. Bereits erhaltene Zahlungen zu der Lieferung werden unverzüglich zurückerstattet.
- Eine Ablehnung der Lieferung durch Peakboard ist möglich, wenn der Aufwand für die Lieferung unverhältnismäßig ist.
- Teillieferungen und Teilleistungen mit entsprechender Abrechnung durch Peakboard sind zulässig, insofern es für den Kunden zumutbar ist.
- Peakboard behält sich vor, die geeignete Versandform zu wählen. Die Transportgefahr trägt dabei vollumfänglich der Kunde, auch bei frachtfreier Lieferung.
- Eventuell eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
- Im Falle einer nicht vertragsgemäßen oder nicht-Lieferung durch Peakboard, hat der Kunde Peakboard eine schriftliche Frist von zwei Wochen zu setzen, um die Leistung zu erbringen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Nicht zum Lieferumfang gehören insbesondere die Installation der Produkte beim Kunden, die Schulung von Mitarbeitern des Kunden in der Benutzung der Vertragssoftware, telefonischer Kundensupport sowie sonstige Pflege und Beratungsleistungen. Solche Leistungen kann der Kunde aufgrund gesonderter Vereinbarung eines Wartungsvertrags nach Abschnitt 9 dieser AGB gesondert bestellen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Peakboard behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
- Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an Peakboard ab. Peakboard nimmt die Abtretung an, der Kunde ist jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich Peakboard das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen.
- Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Peakboard Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Peakboard verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Peakboard.
§ 8 Gewährleistung
- Gewährleistung für übliche Fehler: Peakboard weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Softwareprodukte so zu entwickeln, dass sie vollkommen fehlerfrei sind. Eine Gewährleistung für übliche Softwarefehler, welche die Nutzbarkeit der Vertragssoftware nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, wird daher nicht übernommen.
- Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate ab Lieferung. Eine Erweiterung des Einsatzumfangs hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.
- Nachbesserung: Mängel der Vertragssoftware wird Peakboard innerhalb der Gewährleistungsfrist nach entsprechender Mängelanzeige des Kunden beheben, sofern die Mängelanzeige den Anforderungen der nachfolgenden Ziffer 4 genügt. Die Behebung des Mangels geschieht nach Wahl von Peakboard durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Produktersatzes. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist von mindestens vier Wochen nach Eingang der Mängelanzeige behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl (i) den Kaufpreis herabsetzen (mindern), (ii) vom Vertrag zurücktreten oder (iii) im Rahmen der Haftungsbeschränkungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn Peakboard ohne Erfolg hinreichende Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt worden ist oder eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unzumutbar ist.
- Mängelanzeige: Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Die Mängelanzeige muss es Peakboard ermöglichen, den Mangel zu identifizieren, zu reproduzieren und zu beseitigen.
- Ausschluss der Gewährleistung: Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde eine von Peakboard nicht autorisierte Änderung oder Bearbeitung an den Produkten vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn die Mängel aufgrund einer fehlerhaften Installation durch den Kunden hervorgerufen werden.
- Vergütung: In berechtigten Gewährleistungsfällen werden dem Kunden keinerlei Vergütungen oder Kosten berechnet. Stellt sich jedoch heraus, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorgelegen hat, so ist der Kunde verpflichtet, Peakboard die Leistungen entsprechend den allgemeinen Vergütungssätzen in der gültigen Preisliste zu vergüten.
§ 9 Softwarewartung
Die Bedingungen für die Softwarewartung durch Peakboard sind in den jeweils aktuell gültigen Wartungsbedingungen einsehbar. Diese Wartungsbedingungen werden dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
§ 10 Mitwirkungspflichten
Der Kunde wird Peakboard bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten kostenfrei unterstützen. Er wird insbesondere
- bei Vertragsschluss zwei verantwortliche Ansprechpartner benennen, die alle für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzen und über ausreichende Kenntnisse der Peakboard-Produkte verfügen;
- Peakboard auf Anforderung nach den Vorgaben von Peakboard einen Einwahlzugang zu seinem System für den Remote-Zugriff bereitstellen;
- bei Störungsmeldungen Peakboard die aufgetretenen Symptome unter Mitteilung sämtlicher für die Störungsbeseitigung erforderlichen Informationen zukommen lassen;
- Peakboard im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Peakboard beauftragten Mitarbeitern auch über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus anhalten;
- die von Peakboard übermittelten Vorschläge zur Störungssuche und Störungsbehebung beachten; und
- alle im Zusammenhang mit der Vertragssoftware verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.
§ 11 Haftung
- Haftungsbegrenzung: Peakboard haftet für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
- Vorsatz: Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Peakboard nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Peakboard auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von Peakboard verursacht wurde.
- Einfache Fahrlässigkeit: Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Peakboard nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Datenverluste: Unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkungen haftet Peakboard bei Datenverlusten nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Die Regelungen dieses Absatzes 5 gelten nicht in den Fällen des vorstehenden Absatzes 2.
- Angestellte: Soweit die Haftung für Peakboard ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen von Peakboard.
§ 12 Vertraulichkeit
- Bedeutung der Betriebsgeheimnisse: Der Kunde erkennt an, dass Aufbau, Funktion sowie insbesondere der Quellcode und die Schnittstellen der Vertragssoftware, Betriebsgeheimnisse von Peakboard darstellen, deren Weitergabe an Dritte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit von Peakboard führen kann.
- Vertraulichkeit, Verbot der Weitergabe: Der Kunde wird alle ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangten Informationen über Aufbau, Funktion sowie insbesondere den Quellcode, die Schnittstellen und sämtliche Informationen über sonstige vertrauliche Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Peakboard, vertraulich behandeln und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten. Ebenso wird Peakboard die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden vertraulich behandeln.
- Mitarbeiter des Kunden: Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Mitarbeiter, die Zugriff auf die Vertragssoftware haben oder diese nutzen, schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten und Peakboard dies auf Anforderung schriftlich nachzuweisen.
- Fortgeltung: Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit unter diesem Absatz 2 gilt für eine Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrags fort.
§ 13 Sonstiges
- Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge und/oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder die Verträge eine Regelungslücke enthalten, berührt dies die Wirksamkeit der Verträge im Ganzen sowie der übrigen Regelungen des jeweiligen Vertrags nicht. Für den vorgenannten Fall verpflichten sich beide Parteien dazu, eine Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Vertrag getroffenen Vereinbarungen den beiderseitigen Interessen am ehesten gerecht wird.
- Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Stuttgart.
- Referenzkundenvereinbarung: Der Kunde stimmt zu, von Peakboard als Referenzkunde genannt zu werden.
Stand: 26.07.2018